Satzung des „Bundesfachverbandes Schulbegleitung“

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Bundesfachverband Schulbegleitung“. Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

(2)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Bildung, insbesondere der Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen mit dem Ziel ein „Berufsbild Schulbegleitung“ zu schaffen sowie die Professionalisierung des Berufsbildes Schulbegleitung im Allgemeinen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in ihrer Teilhabe an Bildung beeinträchtigt sind, voranzubringen. Diese Maßnahmen beinhalten

  1. a) Förderung einheitlicher Standards und qualitätssichernder Maßnahmen, zum Beispieldurch Definition von Gelingensfaktoren für Schulbegleitung, Voraussetzungen für Grundlagen einer pädagogisch qualifizierten Schulbegleitung sowie Entwicklung von Qualitätshandreichungen für Schulbegleitung.
  2. b) Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit sowie BeratungstätigkeitzumThema Schulbegleitung, zum Beispiel durch Veröffentlichung von Fachartikeln in Fachzeitschriften, per Internetpräsenz und Beratung von Anfragenden in Schriftform und telefonisch
  3. c) die Förderung der Berufsbildung in Form von Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Berufsgruppen, die im Bereich Schulbegleitung tätig sind oder damit befasst sind, zum Beispieldurch Organisation von Fachtagen rund um das Berufsbild Schulbegleitung, Definition von pädagogischen Standards sowie Durchführung von mehrteiligen berufsbildenden Fortbildungsangeboten.
    d) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Form von Kongressen, Tagungen und Seminarreihen, zum Beispieldurch Organisation regelmäßiger Fachvorträge zum Thema Schulbegleitung.
  4. e) die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, die Vergabe von Expertisen und Stipendien sowie die Herausgabe von Publikationen zum Tätigkeitsfeld Schulbegleitung.

3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedsbeitrag

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge
  2. b) Geld- und Sachzuwendungen (Spenden)
  3. c) öffentliche Zuschüsse
  4. d) Erträge des Vereinsvermögens
  5. e) sonstige Zuwendungen

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Ein Mitglied, das der Verein nach dem 31. Oktober eines Jahres aufnimmt, zahlt für das laufende Jahr keinen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 11 Ziff. 6). Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden.

6. Ersatz von Aufwendungen

Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Auslagen werden nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

7. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Natürliche Personen, die einer Berufsgruppe angehören, welche im Bereich Schulbegleitung tätig ist oder damit befasst ist.
  2. Verbände als juristische Personen, die in ihrem Wirkungskreis mit dem Tätigkeitsfeld Schulbegleitung eine Überschneidung haben.
  3. Leistungserbringer als juristische und natürliche Personen, welche im Bereich Schulbegleitung tätig sind.

    4. Sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind.

  4. Fördermitglieder, die in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben und nicht in den Vorstand gewählt werden können.

(2) Mitgliedsaufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.  Wenn der Vorstand einen Mitgliedsaufnahmeantrag ablehnt, hat er die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.  Wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Mitgliedsaufnahmeantrages den Aufnahmesuchenden als Mitglied aufnimmt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Aufnahmesuchende wird zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen und kann zu seinem Mitgliedsaufnahmeantrag gehört werden.

8. Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen.  Es gibt die Vorstandsämter 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und drei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der/die 1. Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in sowie der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r lädt zu den Vorstandssitzungen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der gewählten Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder im Vertretungsfalle des/der Sitzungsleiter/in.

(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die von dem/der Schriftführer/in oder einem vor der Sitzung zu bestimmenden Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, dass die Abstimmung geheim durchzuführen ist.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Satzungszwecks eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(6) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

11. Online-Mitgliederversammlung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

(3) In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

(4) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

12. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

1.Vorstandsmitglieder zu wählen

  1. zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  2. die Jahresberichte des Vorstands und die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden
    4. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
    5. über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zu entscheiden und
    6. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen

13. Haftungsbeschränkung

Gemäß § 31 a Abs. 1 BGB haftet ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, dem Verein und seinen Mitgliedern für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach § 31 a Abs. 2 BGB kann er vom Verein auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten verlangen.

14. Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Autismus Deutschland e.V. mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.02.2022 beschlossen wird mit Eintragung beim Vereinsregister Kassel wirksam.